Durch ein eingetragenes Design, das früher als Geschmacksmuster bezeichnet wurde, können neue ästhetische zwei- und dreidimensionale Farb- und Formgestaltungen, die als Vorlage für eine gewerbliche Serienfertigung dienen können, unter Schutz gestellt werden.
Der Anwendungsbereich für den Designschutz ist außerordentlich breit. Er umfasst flächenmäßige Gestaltungen, wie Stoff- und Tapetenmuster sowie räumliche Gestaltungen wie die Form von Einrichtungsgegenständen, Gerätegehäusen, Karosserien und dgl.
Voraussetzung für den Designschutz ist, dass das angemeldete Design am Anmeldetag "neu" ist und "Eigenart" aufweist, d.h. sich aus dem zur Verfügung stehenden freien Formenschatz heraushebt.
Für das Design gilt eine 12-monatige Neuheitsschonfrist: Bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen "Neuheit" und "Eigenart" bleibt eine durch den Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger erfolgte Vorveröffentlichung des Designs unberücksichtigt, wenn es unverändert spätestens 12 Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird.
Das Design wird - ebenso wie das Gebrauchsmuster - ohne vorherige Prüfung auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen eingetragen. Dazu ist die Hinterlegung mindestens eines Musters beim Deutschen Patent- und Markenamt erforderlich.
Die Laufzeit eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf den Anmeldetag folgt. Die Laufzeit kann jeweils nach 5 Jahren gegen Entrichtung einer Aufrechterhaltungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden.