Nach deutschem Arbeitnehmererfinderrecht hat grundsätzlich der Erfinder das Recht auf das Patent. Eine vom Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung kann gleichwohl vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. 

Der Arbeitnehmer ist gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) dazu verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Die Meldung kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Dabei muss die Person des Erklärenden genannt werden. Eine Namensunterschrift oder Signatur ist jedoch nicht erforderlich.

Durch die Erklärung der Inanspruchnahme geht das Recht an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt. Das bedeutet, dass die gemeldete Erfindung grundsätzlich als in Anspruch genommen gilt, wenn für sie keine Freigabe erklärt wird.

Durch die Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber dann grundsätzlich dazu verpflichtet, die Diensterfindung im Inland zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Bei einer wirtschaftlichen Verwertung der Diensterfindung schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder eine angemessene Vergütung.
 
Will der Arbeitgeber ein Patent oder Gebrauchsmuster, dessen Gegenstand eine Diensterfindung ist, nicht länger aufrechterhalten, so muss er das Patent oder das Gebrauchsmuster dem Arbeitnehmererfinder zur weiteren Verwertung anbieten.
 
Konflikte auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfinderrechts ergeben sich zumeist aus der aus Sicht des Arbeitnehmererfinders zu niedrigen Bemessung der Vergütung oder aus der Nichterfüllung der früher geltenden strengen Formvorschriften bei der Inanspruchnahme der Diensterfindung. Zur Lösung solcher Konflikte kann die dafür beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle angerufen werden. 

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