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Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz
>> Das Geschmacksmuster
Mit einem Geschmacksmuster (= design patent) können neue ästhetische zwei- und dreidimensionale Farb- und Formgestaltungen, die als Vorlage für ein gewerbliches Serien-Erzeugnis dienen können, unter Geschmacksmusterschutz gestellt werden. Der Anwendungsbereich für den Geschmacksmusterschutz ist außerordentlich breit. Er umfasst flächenmäßige Gestaltungen wie Stoff- und Tapetenmuster sowie räumliche Gestaltungen wie die Form von Einrichtungsgegenständen, Gerätegehäusen, Karosserien und dgl.
Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist, dass das angemeldete Design am Anmeldetag "neu" und "eigenartig" ist, d.h. sich aus dem zur Verfügung stehenden freien Formenschatz heraushebt.
Für das Geschmacksmuster gilt eine 12-monatige Neuheitsschonfrist: Bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen "Neuheit" und "Eigenartigkeit" bleibt eine durch den Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger erfolgte Vorveröffentlichung des Designs unberücksichtigt, wenn es unverändert spätestens 12 Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Geschmacksmuster angemeldet wird.
Das Geschmacksmuster wird - ebenso wie das Gebrauchsmuster - ohne vorherige Prüfung auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen eingetragen.
Die Laufzeit eines Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf den Anmeldetag folgt. Die Laufzeit kann jeweils nach 5 Jahren gegen Entrichtung einer Aufrechterhaltungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden.
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