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Hinweise gemäß § 5 TMG

Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz
>> Ausländischer Markenschutz


Im Ausland kann Markenschutz durch die Eintragung nationaler Marken erzielt werden. Dazu ist die Durchführung einer nationalen ausländischen Markenanmeldung erforderlich.
 
Soll ein Zeichen in mehreren ausländischen Staaten gleichzeitig zum Markenschutz angemeldet werden, so empfiehlt sich die Registrierung einer internationalen Marke (IR-Marke) und/oder einer "Protokollmarke". Damit ist es möglich, durch eine einzige Anmeldung Markenschutz in den Verbandsländern des Madrider Markenabkommens (MMA) oder dem dazu am 01.04.1996 in Kraft getretenen Protokoll zu erlangen. Voraussetzung für die Durchführung der Anmeldung einer IR-Marke bzw. einer "Protokollmarke" ist, dass das Anmeldezeichen im Ursprungsland als Marke eingetragen bzw. angemeldet worden ist (Basismarke / Basismarkenanmeldung).
 
Daneben besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke. Die Gemeinschaftsmarke gewährt Schutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Die Eintragung oder Anmeldung einer Basismarke ist nicht erforderlich.
 
Zur Durchführung von ausländischen Markenanmeldungen kann der Anmelder die Priorität einer früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nehmen. Die Frist dafür beträgt 6 Monate, gerechnet ab dem Anmeldetag der früheren Anmeldung.
 
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