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Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz
>> Ausländischer Geschmacksmusterschutz


Ausländischer Geschmacksmusterschutz kann durch die Eintragung nationaler ausländischer Geschmacksmuster erlangt werden.
 
Zur gleichzeitigen Durchführung einer Geschmacksmusteranmeldung in mehreren ausländischen Staaten kann eine internationale Hinterlegung des betreffenden Musters sinnvoll sein. Damit ist es möglich, durch eine einzige Hinterlegung Geschmacksmusterschutz in den dem Haager Musterabkommen (HMA) angehörenden Verbandsländern zu erzielen.
 
Daneben besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, welches im gesamten Gebiet der Europäischen Union Schutz gewährt.
 
Zur Durchführung von ausländischen Geschmacksmusteranmeldungen kann der Anmelder die Priorität einer früheren nationalen Geschmacksmusteranmeldung in Anspruch nehmen. Die Frist dafür beträgt 6 Monate gerechnet ab dem Anmeldetag der früheren Geschmacksmusteranmeldung.
 
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